Ab 1.1.2015 gilt ein Mindestlohn von 8,50 €

Auf den Tag genau zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des SGB II tritt das Mindeslohngesetz in Kraft. Von wenigen Ausnahmen abgesehen hat jeder und jede Beschäftigte Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 8,50 € (Arbeitnehmerbrutto). Ein Verzicht auf diesen Anspruch ist rechtlich ausgeschlossen. Das Mindestlohngesetz ist zwingendes Recht. Sogar dieVerwirkung des Anspruchs ist durch das Gesetz ausgeschlossen. Der Mindestlohn kann damit immer eingeklagt werden, solange der Anspruch nicht verjährt ist. [MiloG]

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