Abstrakte Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung

Der 4. Senat des BSG hat am 6.4.2011 eine Revision zurückgewiesen, die den Anspruch auf eine sogenannte "abstrakte Zusicherung" zur Anmietung einer Wohnung zum Gegenstand hatte. Die Klägerinnen – eine allein erziehende Mutter und zwei Töchter – wollten im Sommer 2006 und damit kurz nach In-Kraft-Treten von § 22 I 3 SGB II inF aus ihrer Dreizimmerwohnung in eine Vierzimmerwohnung umziehen, weil die Klägerin zu 1 ein drittes Kind erwartete, das im Februar 2007 zur Welt kam.
Das Jobcenter wies den Antrag auf Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung zurück, weil die Familie "ausreichend wohnraumversorgt" sei. Erstinstanzlich waren die Klägerinnen erfolgreich (SG Freiburg, 27.2.2007, S 9 AS 5964/06). Das Jobcenter wurde verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen. Auf die Berufung des Jobcenters hob das LSG Stuttgart das Urteil des SG Freiburg auf, weil der Anspruch auf Zusicherung grundsätzlich ein konkretes Wohnungsangebot voraussetze (LSG Stuttgart, 16.6.2009, L 13 AS 3036/07). Die Revision ließ das LSG nicht zu, aber auf Nichtzulassungsbeschwerde hin der 14. Senat des BSG (21.12.2009, B 14 AS 83/09 B).

Im Februar 2010 kam das vierte Kind der Klägerin zu 1 zur Welt. Die Klägerinnen wohnten noch immer in der Dreizimmerwohnung. Sie beantragten nun erneut beim Jobcenter die Zusicherung zum Umzug. Die Behörde war der Auffassung, dass die Dreizimmerwohnung auch für 5 Personen ausreichend sei. die Klägerinnen zogen dessen ungeachtet im Jahr 2010 in einer größere Wohnung um.

Die Revision wurde zum Jahreswechsel 2010/2011 vom 14. auf den 4. Senat des BSG übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2011 wies das BSG die Revision zurück und entschied, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Die Zurückweisung der Revision begründet der 4. Senat mit dem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses. Von größerer Bedeutung dürfte daher die Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG sein. Das BSG hat diese in der mündlichen Verhandlung damit begründet, dass ein Anspruch auf vorherige Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs (§ 22 I 3 SGB II) nicht bestehe (B 4 AS 5/10 R). Damit ist offen, wie Empfänger von Grundsicherungsleistungen vor einem Umzug klären können, ob sie nach einem möglichen Umzug von der Begrenzung der Kosten der Kosten der Unterkunft auf das alte Maß (§ 22 I 3 SGB II) betroffen sein werden (Details demnächst in unserer Verfahrensdokumentation).

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