Bundessozialgericht entscheidet über ALG-II für EU-Ausländer

Am 30.1.2013 hat der 4. Senat des BSG zwei Urteile zur Frage, ob und inwieweit für EU-Ausländer von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, gesprochen. In beiden Fällen hat das BSG, festgestellt, dass die Betroffenen Anspruch auf ALG II haben. Das oberste Sozialgericht hat damit Vorschrift im SGB II (§ 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II) eng ausgelegt: Sie auf Personen, die beispielsweise aus familiären Gründen nach Deutschland kommen, nicht anwendbar. Ob es nun überhaupt noch Fälle gibt, in denen die Leistungsträger EU-Bürgern, die länger als drei Monate in Deutschland sind, Leistungen verweigern dürfen ist offen. Im Terminsbericht hat das BSG formuliert: "Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtung zur Umsetzung ua der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ihnen durch die Richtlinie zugestandenen drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in einem EU-Staat ausschließen. Nicht erkennbar ist, dass damit auch die Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen weiter als nach bisherigem Recht eingeschränkt werden sollte." [Terminsbericht des BSG]

 

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