Ergänzende Hinweise zum Beschluss des SG Gotha, nach dem der Sanktionsparagraf des SGB II gegen das Grundgesetz verstößt

Das SG Gotha hat seinen Vorlagebeschluss zum Aktenzeichen S 15 AS 5157/14 am 26.5.2015 verkündet. Es ist möglich, dass die schriftliche Begründung des Beschlusses erst in einigen Monaten vorliegen wird. Die Dauer des dann folgenden Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht ist nicht absehbar. Es kann sein, dass das Verfahren erst in einigen Jahren zum Abschluss kommt.

Leistungsempfänger, gegen die jetzt eine Sanktion verhängt wird, müssen vorsorglich Widerspruch einlegen, wenn sie möchten, dass der Sanktionsbescheid aufgehoben wird, falls das Bundesverfassungsgericht dem Vorlagebeschluss des SG Gotha folgt. Das Widerspruchsverfahren kann dann ruhend gestellt werden, bis das Verfahren in Karlsruhe abgeschlossen sein wird.

Sollte das Bundesverfassungsgericht die Sanktionsvorschriften ganz oder teilweise für nichtig erklären, besteht kein Anspruch auf Rücknahme bestandskräftiger Sanktionsbescheide nach § 44 SGB X. (Bestandskräftig ist ein Sanktionsbescheid dann, wenn nicht innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt wurde.) Das ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Diese Vorschrift dürfte § 44 SGB X als speziellere Vorschrift verdrängen. [Pressemitteilung SG Gotha]

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