EuGH entscheidet über Vorlagebeschluss des SG Leipzig wg. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Leistungsausschluss für bestimmte EU-Ausländer)

Am heutigen 11.11.2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über den Vorlagebeschluss des SG Leipzig (SG Leipzig, 3.6.2013, S 17 AS 2198/12) entschieden. Der Beschluss steht im Volltext in deutscher Sprache zur Verfügung. Der EuGH hat entschieden, dass der Leistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht gegen das Recht der EU verstoße. Dabei spielt aber eine Rolle, dass die Klägerin in Deutschland nicht auf Arbeitssuche war:

"Den Akten ist hierzu zu entnehmen, dass Frau Dano ihren Wohnsitz seit mehr als drei Monaten in Deutschland hat, nicht auf Arbeitsuche ist und nicht in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist ist, um dort zu arbeiten, so dass sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 fällt." (Rn 66)

Die Entscheidung betrifft damit nur Personen, die nicht unter den Schutz der Richtlinie 2004/38 fallen. Sie ist also nicht auf Personen, die arbeitsuchend sind, übertragbar; auch nicht auf ihre Familienangehörigen. Damit ist für die überwiegende Zahl der Fälle weiterhin offen, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II anwendbar ist, denn die meisten EU-Ausländer, die SGB-II-Leistungen beantragen, dürften Arbeit suchen. Beim EuGH ist – soweit hier bekannt – noch ein weiteres Verfahren zu einer ähnlichen Frage anhängig, nämlich das Verfahren C-67/14, das auf den Vorlagebeschluss des BSG vom 12.12.2013, B 4 AS 9/13 R zurückgeht.

Unabhängig davon gilt natürlich, dass das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9.2.2010, 1 BvL 1/09 konkretisiert hat, auch für Ausländer gilt. Von Verfassungs wegen kann es zwar sein, dass eine Person, die Sozialhilfe bezieht, ausreisepflichtig wird. Solange sie aber hier lebt, muss dann, wenn der Anspruch nach dem SGB II wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entfällt, eine Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bestehen.[Urteil EuGH]

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