Keine Zinsen auf darlehensweise gewährte Sozialhilfe

Der für Soziahilfe zuständige 8. Senat des BSG hat am 27.5.2014 entschieden, dass Sozialämter nicht berechtigt sind, für Leistungen der Sozialhilfe als Darlehen Zinsen zu verlangen (Urteil vom 27.5.2014, B 8 SO 1/13 R). Denn dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Das ist eine wichtige Klarstellung, denn viele Sozialämter haben bislang in Fällen, in denen Vermögen vorhanden ist, das nicht sofort verwertet werden kann (§ 91 SGB XII), Sozialhilfe zu Recht als Darlehen gewährt, dafür aber Zinsen verlangt. Wenn ein solches Darlehen mit Zinsverpflichtung auf dem Wege eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewährt wird, dürfte die Zinsvereinbarung nun in aller Regel nichtig sein (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X). [Terminsbericht des BSG]

Zurück
Alle Meldungen