Schriftliches Urteil des BSG zur Erforderlichkeit eines Umzuges bei Bezug von "Hartz IV"

Das am 24.11.2011 ergangene Urteil des BSG zur Erforderlichkeit eines Umzuges (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II) liegt nun schriftlich vor. In der Begründung macht das BSG deutlich, dass die Vorschrift, durch die die zu übernehmenden Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umnzug auf die vorherigen Kosten begrenzt werden, zu Gunsten der Hilfeempänger großzügig ausgelegt werden muss.

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