Urteil des BSG zur ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII liegt vor

Die schriftliche Urteilsbegründung zu dem Grundsatzurteil des BSG vom 22.3.2012, B 8 SO 1/11 R – ambulante Hilfe zur Pflege – liegt nun vor. Das BSG hat nun unmissverständlich klargestellt, dass im Rahmen der ambulanten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII immer dann, wenn Pflegesachleistungen nach dem SGB XI in Anspruch genommen werden, ein Verweis auf ehrenamtlich oder andere Dienste nicht Betracht kommt. Der Sozialhilfeträger muss die Leistungen, die die Pflegekasse nicht übernimmt, nach den Sätzen der Pflegekassen bezahlen.Betroffene "können nicht gezwungen werden, sog. Nachbarschaftspflegedienste mit geringeren Vergütungen einzustellen" (Rn 17).

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