VG Münster stellt Vereinbarkeit der jüngsten Verschärfung des Asylrechts mit dem Grundgesetz in Frage

Ausländerrecht gehört nicht zu den Schwerpunkten der anwaltlichen Arbeit unserer Kanzlei. Dennoch möchten wir heute auf eine bemerkenswerte Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (VG) Münster hinweisen. Das VG Münster hat mit Beschluss vom 27.11.2014, 4 L 867/14.A, einem Antrag auf einstweilige Anordnung statt gegeben und die aufschiebende Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung angeordnet. Das Gericht bezweifelt in dem Beschluss mit guten Gründen, dass die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat mit dem Grundrecht auf Asyl vereinbar ist und kündigt an, im Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen ist.

Diese Entscheidung macht deutlich, dass die Aufgabe der Justiz über den bloßen Vollzug jedweder gesetzlichen Regelung weit hinausreicht. Das Grundgesetz versteht die Gerichtsbarkeit als eine Institution, die ihre Entscheidungspraxis stets am Maßstab der Verfassung ausrichtet und sich im Fall eines unlösbaren Konfliktes zwischen Verfassung und einfachem Recht für die Grundrechte – und nicht etwa für die Staatsraison – entscheidet. Das Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 belegt, dass verfassungsrechtliche Reflektiertheit der normativen Praxis der Gerichte auch im Bereich des Sozialrechts not tut. [Beschluss VG Münster]

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